Satzung des Wetzlarer Geschichtsvereins e. V. 
(angenommen in der Jahreshauptversammlung am 24. 04. 1986)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen “Wetzlarer Geschichtsverein e. V.”

2. Er hat seinen Sitz in Wetzlar.

3. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist es, die wissenschaftliche Erforschung und Darstellung der Geschichte 
    des Wetzlarer Raumes und seiner Nachbargebiete zu fördern und geschichtliches Verständnis zu wecken.

2. Diesem Zweck dienen insbesondere

  • die Herausgabe der “Mitteilungen des Wetzlarer Geschichtsvereins” sowie gegebenenfalls
    die Herausgabe von Sonderheften 
     
  • die Erhaltung und Sammlung der geschichtlichen und kunstgeschichtlichen Denkmäler der Heimat, 
     
  • die Unterstützung des aus den Sammlungen des Wetzlarer Geschichtsvereins hervorgegangenen 
    Museums und gleichartiger Einrichtungen,
     
  • die Veranstaltung von Vorträgen und Exkursionen, 
     
  • der Schriftenaustausch mit in- und ausländischen Bibliotheken, Instituten und Vereinen.

3. Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit Einrichtungen gleichartiger Zielsetzung an.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
     “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
     eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürften nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, 
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Unabhängigkeit

Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, 
    jede juristische Person und jede Personenvereinigung werden.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. 
    Dieser entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. 
    Er darf ihn nur ablehnen, wenn die Mitgliedschaft des Antragstellers dem Verein nicht förderlich wäre.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

1. Tod,

2. Austritt.
    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. 
    Die Kündigung kann nur mit zweimonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. 
    In Härtefällen kann der Vorstand auch eine spätere Kündigung zulassen.

3. Streichung von der Mitgliederliste.
    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,
    wenn es trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. 
    Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung 
    zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. 
    Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

4. Ausschluss
    Ein Mitglied kann nach Anhörung durch den Vorstand auf Beschluss der Mitgliederversammlung 
    wegen vereinsschädigenden Verhaltens ausgeschlossen werden.

§ 7 Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beitrat und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer 
    und dem Schatzmeister.

2. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, die ihm diese Satzung zuweist, 
    sowie für alle anderen Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist 
    oder einen Beschluss gefasst hat. 
    Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

3. Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten 
    (§ 26 Absatz 2 BGB).

4. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. 
    In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. 
    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das Amt des Vorstandsmitgliedes.
    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so regelt der Vorstand die kommissarische Nachfolge, 
    bis die Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählt.
    Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand beschliesst in Sitzungen, die vom Ersten Vorsitzenden, 
    bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden einberufen werden. 
    Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. 
    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimme. 
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden, 
    bei dessen Abwesenheit die des Zweiten Vorsitzenden.

3. Der Vorstand kann ohne förmliche Sitzung beschließen, 
    wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 11 Beirat

1. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit.

2. Der Beirat besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern. 
    Sie sollen Mitglieder des Vereins sein. 
    Der Oberbürgermeister der Stadt Wetzlar ist kraft seines Amtes Mitglied des Beirates.

3. Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung durch Wahl auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. 
    Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung eines Beirats widerrufen.

4. Der Beirat wird vom Vorstand nach Maßgabe von § 10 Absatz 1 zu gemeinsamen Sitzungen einberufen. 
    Der Vorstand leitet die Sitzungen. 
    Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Beiräte und Vorstandsmitglieder; 
    § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört

  • die Wahl des Vorstands und des Beirats, 
     
  • die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands, der Jahresrechnung 
    und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer, 
     
  • die Entlastung des Vorstands,die Wahl der Kassenprüfer,
     
  • die Genehmigung eines Haushaltsplans, 
     
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Verabschiedung der Beitragsordnung,
     
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
     
  • die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds,
     
  • die Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen seine Streichung von der Mitgliederliste,
     
  • die Änderung der Satzung, 
     
  • die Auflösung des Vereins.

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
     Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich für eine bestimmte 
     Mitgliederversammlung bevollmächtigt werden. 
     Ein Mitglied kann nur ein anderes Mitglied vertreten. 
     Der Vollmachtgeber gilt als in dieser Mitgliederversammlung anwesend, 
     wenn der Bevollmächtigte anwesend ist.

3. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen 
    sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres muss eine Mitgliederversammlung stattfinden.

2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, 
    oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe      
    beim Vorstand beantragt.

3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen 
    schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 
    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. 
    Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, 
    vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. 
    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung 
    schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
    Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. 
    Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, 
    beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, 
    bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. 
    Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. 
    Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs 
    und der vorherigen Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

2. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Abstimmung oder Wahl. 
    Die Art der Beschlussfassung bestimmt der Versammlungsleiter. 
    Sie muss schriftlich und/ oder geheim durchgeführt werden, 
    wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

3. Beschlüsse durch Abstimmung fasst die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit 
    der abgegebenen gültigen Stimmen. 
    Stimmenthaltungen bleiben ausser Betracht. 
    Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 
    Eine Satzungsänderung ist auch nur zulässig, wenn der Punkt Satzungsänderung 
    unter Angabe des zu ändernden Paragraphen und Absatzes mit der Einladung zur Mitgliederversammlung 
    auf die Tagesordnung gesetzt ist.

4. Wahlen erfolgen für jede zu wählende Person gesondert, oder, 
    wenn mehrere Personen gleichzeitig zu wählen sind und die Mitgliederversammlung es beschliesst, 
    durch Abstimmung nach Absatz 3, Satz 1 und 2, über einen gemeinsamen Wahlvorschlag. 
    Wenn ein anwesendes Mitglied es beantragt, ist die Wahl geheim durchzuführen.

5. Bei gesonderten Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. 
    Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten, 
    so findet zwischen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. 
    Gewählt ist dann Derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. 
    Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann nur auf einen Antrag aus dem Kreist der Mitglieder aufgelöst werden. 
    Ein solcher Antrag ist schriftlich zu stellen 
    und muss mindestens von der Hälfte der Mitglieder unterzeichnet sein.

2. Ein solcher Antrag ist mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung, 
    in der darüber beraten werden soll, sämtlichen Mitgliedern mitzuteilen.

3. Über einen Antrag auf Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung 
    nur dann Beschluss gefasst werden, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sind. 
    Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen,   
    gültigen Stimmen.

4. Ist die Mitgliederversammlung, in der über einen Antrag auf Auflösung des Vereins abgestimmt werden soll, 
    dafür beschlussunfähig, so hat der Vorstand erneut innerhalb von zwei Monaten 
    unter Einhaltung der Monatsfrist zu einer Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuladen. 
    Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig  
    Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf aber auch in dieser Mitgliederversammlung 
   einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 16 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen 
des Vereins der Stadt Wetzlar oder deren Rechtsnachfolgerin zu, 
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, 
vorzugsweise für die Weiterführung der heimatgeschichtlichen Forschung zu verwenden hat.